Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Dr. Schreber“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halberstadt und ist mit seinem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Geschäftsnummer VR 37132 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde Halberstadt und Umgebung e.V.
  4. Der Gerichtsstand ist Halberstadt.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt. Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtung vor der Natur.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
  5. Die Mitglieder des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließen die Mitglieder-versammlung und der Vorstand.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person begünstigt werden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Bundes-republik Deutschland hat.
  2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedbeitrages und der Aushändigung der Satzung wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft ist die Grundlage zum Abschluss eines Pachtvertrages für einen Kleingarten.
  5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4

Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen, einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,  in der Mitgliederversammlung mündlich Auskunft vom Vorstand zu verlangen.
  2. Ein Einsichtsrecht der Mitglieder in Vereinsunterlagen besteht nur in Ausnahmefällen, so zur Durchsetzung von mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten.
  3. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus ab-leitende gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen, für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der finanzielle Gegenwert als Ersatzbetrag zu entrichten, jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung und dimensionalen Maßen beim Vorstand zu beantragen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

 § 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod, die Auflösung des Vereins, Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitglieder-beschlüssen obliegenden Pflichten verletzt, durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins sich gewissenlos verhält, mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt, bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
  4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  7. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt wird, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt, das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seit Absendung der Mahnung vollständig entrichtet, die Mitgliedschaft nach Aufnahme in den Verein durch Nichtzahlung der Beiträge nicht wirksam wird.
  8. In der Mahnung muss auf die bevorstehenden Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde. 

§ 7

Mitgliedschaft und Pachtrecht

  1.  Dem Mitglied kann auf Antrag ein Kleingarten zur kleingärtnerischen Nutzung und zum Fruchtgenuss gegen Pachtzahlung überlassen werden. In diesem Falle tritt der Verein auf der Grundlage einer Verwaltungsvollmacht als Zwischenpächter auf und wird durch den Vorstand vertreten.
  2. Die kleingärtnerischen Besitz- und Nutzungsrechte werden durch einen Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit begründet. Damit erwirbt der Pächter das Recht zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung einer Parzelle zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen und zur Erholung.
  3. Dem Pächter ist es gesetzlich verboten, auf dem Pachtgrundstück Baulichkeiten größer als 24 qm einschließlich überdachtem Freisitz zu errichten. 
  4. Ein Pachtvertrag, den 2 Partner gemeinschaftlich abgeschlossen haben, kann beim Tode eines Partners mit dem überlebenden Partner fortgesetzt werden. Erklärt dieser jedoch innerhalb von 2 Monaten gegenüber dem Vorstand, dass er vom Pachtvertrag zurücktritt, dann gilt dieser als beendet.
  5. Der Pachtvertrag kann beendet werden durch Kündigung zum Ende eines Pachtjahres. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss spätestens am dritten Werktag des Monats Juli beim Verpächter eingegangen sein, um das Pachtverhältnis ordnungsgemäß zu beenden.
  6. Für das Pachtverhältnis gelten alle rechtlichen Bestimmungen, die im Kleingarten Pachtvertrag auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes ( https://de.wikipedia.org/wiki/Bundeskleingartengesetz )enthalten sind.

 § 8

Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind

  •            die Mitgliederversammlung und
  •            der Vorstand

 § 9

Die Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie sollte mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Weiterhin ist auf Verlangen einer Minderheit von mindestens 30 % der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsschaukasten zu erfolgen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Versammlung geheim erfolgen.
  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen oder damit unmittelbar in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit Nutzungsrecht.
  5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
  7. Vertreter des Regional- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
  8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben, Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Wahl der Kassenprüfer,  Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen, Beschlussfassung über Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 § 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, Fachberater. Weiterhin können Beisitzer gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können ihnen pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Kosten bleibt hiervon unberührt.
  5. Die Aufgaben des Vorstandes sind, die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister, die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse, die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen, die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters für die Kleingartenanlage, die Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins, wenn nicht andere Personen dafür bestellt werden. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
  6. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom zuständigen Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die entsprechenden Änderungen der Satzung zu informieren.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 11

Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, sonstigen finanziellen Leistungen der Vereinsmitglieder, Spenden und anderen Zuwendungen Dritter.
  2. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können bis zur Höhe des dreifachen Mitgliedbeitrages betragen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 01. Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitglieder-versammlung. 

§ 12

Kassenführung

  1. Dem Vorstand obliegt eine geordnete und übersichtliche Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Buchführungspflicht.
  2. Diese Aufgaben werden dem Schatzmeister übertragen. Er verwaltet die Kasse und das Bankkonto des Vereins. Er führt das Journal, das Kassenbuch und gegebenenfalls Nebenbücher. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen und die Belegaufbewahrung.
  3. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. Anweisungen für die Hausbank sind zu unterzeichnen durch den Schatzmeister gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Für jedes Geschäftsjahr sind Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zusammenfassend für das Finanzamt vorzubereiten, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nachzuweisen.

 § 13

Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kassen- und Kontoführung und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Belege. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. 

§ 14

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit oder des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen das Vereins an den Regionalverband Halberstadt und Umgebung e.V. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Journale, Kassenbücher, Belege, Protokollbücher usw.) dem Regional-verband zu übergeben.

 § 15

Geschäftsjahr

  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16

Sprachliche Gleichstellung

  Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als

  auch in weiblicher Form.

 

  Halberstadt, 19. Dezember 2023

  Burckhard, Voßler, Rudolph, Hartwig

  Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender

 

 


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